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Dienstag, 14. September 2004, 14:29 Uhr, (5252 Aufrufe)
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Das Betreute Wohnen gehört zu den Hilfen zur Erziehung und kann auf der Rechtsgrundlage von § 27 in Verbindung mit § 34 oder § 41 KJHG als Betreutes Einzelwohnen oder als Nachbetreuung für junge Volljährige § 41 KJHG nach einer stationären Unterbringung angeboten werden. Die Schwerpunkte liegen auf der Persönlichkeitsentwicklung und einer eigenverantwortlichen Lebensführung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Ort: - 1-2- Zimmerwohnung im Stadtgebiet (angemietet)
- In Appartements innerhalb der Stammeinrichtung
- In der Einliegerwohnung der Außenwohngruppe
Zielgruppe: - Mädchen und Jungen ab 16 Jahren
- Junge Mütter mit Kindern (vgl. hierzu auch SpFH)
- Jugendliche aus den Wohngruppen des Wespinstift
- In Einzelfällen Jugendliche aus dem Stadtteil und angrenzenden Wohngebieten
Voraussetzung: - Die jungen Menschen benötigen keine Betreuung rund um die Uhr, um den erzieherischen Bedarf zu decken.
- Die Jugendliche sind zu einer kooperativen Zusammenarbeit bereit und akzeptieren die individuell festgelegten Ziele der Hilfeplanung
Konzeptionelle Ausrichtung: - Zum Erhalt der Beziehungskonstanz wird soweit möglich das betreute Wohnen von der bisherigen Bezugsperson geleistet, dies stellt einen wesentlichen Vorteil dar, da der zum Gelingen des Hilfeangebots notwendige Beziehungsaufbau nicht mehr erfolgen muss.
Leistungen: richten sich nach den individuellen Bedarf und sind u.a.: - Begleitung und Hilfe bei der Alltagsstrukturierung;
- Einübung des Umgangs mit Geld, Ämtern und Vermieter; Unterstützung bei der Integration im Wohnfeld;
- Förderung und Unterstützung bei schulischen und beruflichen Anforderungen;
- Pädagogische Unterstützung bei der Lebens- und Berufsplanung;
- Beratung im Hinblick auf Partnerschaft, Freizeitgestaltung etc.;
- Unterstützung in Krisen und Konfliktbewältigung
Leistungsumfang: Der Leistungsumfang wird durch drei Phasen bestimmt: - 1.Trainingsphase mit dem Betreuungsschlüssel 1:4
- 2.Konsolidierungsphase mit dem Betreuungsschlüssel 1:5
- 3.Ablösephase mit dem Betreuungsschlüssel 1:6
- Darüber hinaus sind individuell und zeitweise auch intensivere Leistungsumfänge möglich, wenn ein entsprechender Bedarf besteht.
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