Erziehungsstellen
Erziehungsstellen sind eine Form der stationären Unterbringung besonders für entwicklungsbeeinträchtigte bzw. -verzögerte Kinder und Jugendliche, die langfristig außerhalb ihrer Herkunftsfamilie leben.
Die Unterbringung erfolgt nach §§ 34, 35 a und 41 SGB VIII (Heimerziehung in häuslicher Gemeinschaft / Eingliederungshilfe in sonstiger Wohnform)
Die jungen Menschen erhalten in einem stabilen familiären Bezugsrahmen die für ihre positive Entwicklung nötigen Bedingungen und Hilfen.
Besonders Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung können von einer festen Bezugsperson sowie dem ruhigerem Alltag profitieren.
Bei Bedarf ist eine therapeutische Anbindung an die Stammeinrichtung oder im nahem Umfeld des Wohnorts gegeben.
In unsere Erziehungsstelle können bis zu zwei Kinder/Jugendliche vermittelt werden. Die Bezugsperson in der Erziehungsstelle verfügt über eine pädagogische Qualifikation. Die Gewährleistung professioneller Standards und die enge Begleitung werden durch eine Fachberatung sowie die Einbindung in den Gesamtkontext der Einrichtung gesichert.
Das Angebot richtet sich an 2 Kinder und Jugendliche ab 3 Jahren, (dabei wird auf eine passende Konstellation bei der Belegung geachtet)
bei denen eine dem Wohl entsprechende Erziehung im elterlichen Haushalt nicht mehr gewährleistet ist und für die Hilfe zur Erziehung / Eingliederungshilfe über Tag und Nacht außerhalb ihrer Herkunftsfamilie erforderlich sind.
- die befristet oder auf Dauer eine individuelle sozialpädagogische Betreuung und intensive Zuwendung in einem für sie berechenbaren Setting in häuslicher Gemeinschaft benötigen.
- die eine konstante und stabile Betreuungsstruktur in einem überschaubaren und verlässlichen Lebensumfeld bei einer konstanten Bezugsperson benötigen.
- für die sowohl die Unterbringung in einer Pflegefamilie als auch die Aufnahme in eine stationäre Wohngruppe aufgrund ihrer Symptomatik nicht angezeigt sind.
- Und / oder deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a SGB VIII).
- Hier besonders auch für Kinder deren Eltern aufgrund ihrer gesundheitlich./psych. oder emotionalen Verfassung keine konstanten Beziehungspersonen sein können und die Möglichkeit einer Gesundung der Kinder in Folge dessen besonders gefährdet ist.
Erziehungsstellen
Sonstige betreute Wohnform gemäß §34 / §35a und 41 SGB VIII
Erziehungsstellen sind eine Form der stationären Unterbringung besonders für entwicklungsbeeinträchtigte bzw. -verzögerte Kinder und Jugendliche, die langfristig außerhalb ihrer Herkunftsfamilie leben.
Die Unterbringung erfolgt nach §§ 34, 35 a und 41 SGB VIII (Heimerziehung in häuslicher Gemeinschaft / Eingliederungshilfe in sonstiger Wohnform)
Die jungen Menschen erhalten in einem stabilen familiären Bezugsrahmen die für ihre positive Entwicklung nötigen Bedingungen und Hilfen.
Besonders Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung können von einer festen Bezugsperson sowie dem ruhigerem Alltag profitieren.
Bei Bedarf ist eine therapeutische Anbindung an die Stammeinrichtung oder im nahem Umfeld des Wohnorts gegeben.
In unsere Erziehungsstelle können bis zu zwei Kinder/Jugendliche vermittelt werden. Die Bezugsperson in der Erziehungsstelle verfügt über eine pädagogische Qualifikation. Die Gewährleistung professioneller Standards und die enge Begleitung werden durch eine Fachberatung sowie die Einbindung in den Gesamtkontext der Einrichtung gesichert.
Das Angebot richtet sich an 2 Kinder und Jugendliche ab 3 Jahren, (dabei wird auf eine passende Konstellation bei der Belegung geachtet)
bei denen eine dem Wohl entsprechende Erziehung im elterlichen Haushalt nicht mehr gewährleistet ist und für die Hilfe zur Erziehung / Eingliederungshilfe über Tag und Nacht außerhalb ihrer Herkunftsfamilie erforderlich sind.
- die befristet oder auf Dauer eine individuelle sozialpädagogische Betreuung und intensive Zuwendung in einem für sie berechenbaren Setting in häuslicher Gemeinschaft benötigen.
- die eine konstante und stabile Betreuungsstruktur in einem überschaubaren und verlässlichen Lebensumfeld bei einer konstanten Bezugsperson benötigen.
- für die sowohl die Unterbringung in einer Pflegefamilie als auch die Aufnahme in eine stationäre Wohngruppe aufgrund ihrer Symptomatik nicht angezeigt sind.
- Und / oder deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a SGB VIII).
- Hier besonders auch für Kinder deren Eltern aufgrund ihrer gesundheitlich./psych. oder emotionalen Verfassung keine konstanten Beziehungspersonen sein können und die Möglichkeit einer Gesundung der Kinder in Folge dessen besonders gefährdet ist.